Rahmenthema 2025: Jagd und Fischerei

Zwischen Blendung und Verbannung – Strafen für Wilderei im Spätmittelalter
Archivale des Monats März 2025
Tiroler Landesarchiv

Im Verlauf des Mittelalters entwickelte sich das Privileg der Jagdausübung auch in Tirol zum landesherrlichen Regal. Der Fürst bestimmte daher, wer in welchen Wildbannbezirken jagen durfte. Für Tirol erließ Herzog Friedrich IV. von Österreich 1414 erstmals ein eigenes Jagdgesetz, in dem er festhielt, dass es niemandem gestattet sei, ohne fürstliche Erlaubnis Wildtiere zu erlegen. Ausgenommen von dieser Regelung war der Adel und solche, die einen eigenen Wildbann besaßen (z.B. Klöster). Als Grund für die Aufrichtung dieser Jagdordnung nannte der Landesfürst das ungezügelte Verhalten der Bevölkerung, die ohne Rücksicht das Wild abschoss und dezimierte.

Verfehlungen gegen das neue Gesetz sollten streng geahndet werden: Wer etwa einen Hirsch wilderte, der sollte all sein Hab und Gut verlieren. Die Tiroler schienen sich dennoch nicht sonderlich an die ihnen auferlegte Reglementierung zu halten, denn auch Friedrichs Nachfolger, sein Sohn Sigmund sowie ab 1490 Maximilian I. von Österreich, hatten als Landesfürsten kein leichtes Spiel mit den zahlreichen Wilderern in ihrer Herrschaft. Um der Situation Herr zu werden, drohte man mit immer drakonischeren Strafen. Wie aus der abgebildeten Urkunde hervorgeht, verurteilte Kaiser Maximilian I. 1519 etwa die beiden Sarntheiner Christoph Ernberger und seinen gleichnamigen Sohn und ordnete an, dass ihnen wegen Wilderei auf Hoch- und Rotwild die Augen ausgestochen werden sollten.

Erst durch die Fürbitte einer Tochter des Kaisers sowie der Ehefrauen und Kinder der beiden Angeklagten wurde das Urteil abgemildert. Anstelle der Leibesstrafe verfügte Maximilian, dass Vater und Sohn verbannt wurden und die Grafschaft Tirol innerhalb eines Monats verlassen mussten. Weder nach Tirol noch in die restlichen österreichischen Erblande durften die beiden jemals zurückkehren. Sollten die beiden Ernberger dagegen verstoßen, drohte ihnen die Hinrichtung, als zu dem oder denen, die sollich ir glubd, ayd unnd urfeh nit gehaltn, das leben verworcht unnd den tod verschuld haben.

xxx

Tobias Pamer, Tiroler Landesarchiv


Archivale: Tiroler Landesarchiv: Urkunde I 7160, Innsbruck 6. Jänner 1519.

Bildnachweis: Tiroler Landesmuseen: Grafische Sammlung, TBar 618.1 und 618.2 recto.


Weitere Archivalien